Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Köln, 19.01.2005 – 5 U 81/04Zitiert von 1
- BGH, 13.03.2025 – III ZR 426/23Voraussetzungen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch den Krankenhausträger - Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Liquidationsrecht, totaler KrankenhausaufnahmevertragZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/7#abs-1 (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/7#abs-2 (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.